Goethe-Handbuch

Dienstanweisung für Lehrkräfte

Die Dienstanweisung für Lehrkräfte ist im Internet abrufbar unter: http://www.hamburg.de/contentblob/69912/data/bbs-mbl-02-2005.pdf
Auf folgende Punkte der Neuregelung von 2010 möchte die Schulleitung besonders aufmerksam machen:

  1. Die KoordinatorInnen (jetzt: AbteilungsleiterInnen) sind ‚im Rahmen ihrer Aufgabenkompetenz’ Vorgesetzte geworden und damit den AbteilungsleiterInnen an den Gesamtschulen angeglichen worden. Das bedeutet im Ergebnis, dass dienstliche Anweisungen nicht mehr in allen Fällen von der Schulleitung ausgesprochen werden müssen („Herr T. hat gesagt, ich soll dir sagen….“), sondern unmittelbar erfolgen können.
  2. Die Präsenztagsregelung ist jetzt ausdrücklich verankert, die letzten drei Tage der Sommerferien sind für die vorbereitenden Konferenzen eindeutig vorgesehen.
  3. Zusätzlich werden die Schulen ermächtigt, die Arbeitszeit dahingehend zu regeln, dass Fortbildungen und Konferenzen in den Ferien stattfinden können. Im Klartext dürfte damit die Schulleitung gemeint sein, die für derartige Veranstaltungen die KollegInnen dienstverpflichten könnte. Einzige Bremse ist hier der zustehende Jahresurlaub. Allerdings ist dessen zeitliche Lage gegenwärtig nicht geregelt, hier müsste der Personalrat aktiv werden (z.B. eine Rahmenregelung mit der Dienststelle vereinbaren, die über die gesetzliche Regelung eines Anspruchs von einmal zusammenhängend drei Wochen pro Jahr hinausgeht).
  4. Bei Krankheit bleibt es bei der Vorschrift der unverzüglichen Anzeige. Die ausführliche Drei-Tagesvorschrift ist entfallen. Statt dessen greift die unmittelbare Vorschrift aus §77 BG, das auf Verlangen eine ärztliche Untersuchung erfolgen muss. Das heißt im Klartext, dass Schulleitung auch bereits am ersten Tag ein Attest einfordern kann.
  5. Die Ersthelferschulung ist jetzt ausdrücklich verpflichtend gemacht worden.
  6. Die Lehrkräfte müssen täglich telefonisch erreichbar sein und dazu kann die private Telefonnummer der Lehrkräfte weitergegeben werden. Wer damit nicht einverstanden ist, muss zwei wöchentliche Sprechstundentermine anbieten, davon einen nach Schulschluss und einen am Abend.

Ansonsten sind viele Bestimmungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben (z.B. Elternabende) im Sinne einer Verschlankung rausgeworfen worden, was nicht heißt, dass man dazu nicht mehr verpflichtet ist, sondern diese Dienstpflichten ergeben sich eben auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften.