Goethe-Handbuch

Oberstufe: verbindliche Regelungen

1. Anwesenheit

Selbstverständlich besteht auch für OberstufenschülerInnen die Schulpflicht und damit die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Die Schule ist gehalten, diese sehr streng zu überwachen. Damit wir das umsetzen können, gilt an unserer Schule grundsätzlich die Pflicht, sich für versäumten Unterricht schriftlich zu entschuldigen. Entschuldigungen werden nur angenommen,

  • wenn sie im ausgehändigten Entschuldigungsheft vorgelegt werden und
  • von jedem Fachlehrer abgezeichnet werden. Dafür müssen die SchülerInnen Sorge tragen.
  • Ärztliche Atteste o. ä. müssen im Entschuldigungsheft kleben.
  • Entschuldigungen müssen immer spätestens in der ersten folgenden Stunde, die man bei der entsprechenden Fachlehrkraft nach dem Fehlen hat, vorgelegt werden. Auch darum müssen ausschließlich die SchülerInnen sich kümmern.
  • Die SchülerInnen stellen auch ggf. durch Nachfragen sicher, dass ihre Teilnahme an einem schulischen Projekt eines anderen Faches (Museumsbesuch in der Kunst, Chorprobe etc.) ihnen nicht als Fehlstunde angerechnet wird, sondern die jeweilige reguläre Fachlehrkraft dieses als anderweitig abgeleisteten Unterricht und damit nicht als Fehlstunde wertet.
  • Termingebundene Leistungsanforderungen (Klausur, fester Referatstermin) werden nur durch ärztliches Attest entschuldigt. Es bleibt dabei, dass die Schule im Krankheitsfall am Morgen der Klausur bzw. des Referats telefonisch informiert wird.

Alle nicht entschuldigte Stunden

  • erscheinen dann als unentschuldigte Fehlzeiten auf dem Zeugnis und
  • werden bei der Bewertung der laufenden Kursarbeit im entsprechenden Anteil mit 0 Punkten bewertet.

Auch eventuell ins Auge gefasstes ‚freiwilliges Wiederholen’ wird künftig erschwert sein, das kann nämlich nur noch auf Antrag von der Zeugniskonferenz genehmigt werden – und die kann es auch ablehnen!

2. Verlassen des Schulgeländes, Rauchen

Oberstufenschülerinnen dürfen während der großen Pausen oder in Freistunden davon Gebrauch machen. Allerdings gelten dabei ein paar Einschränkungen, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sind:

  • Nur die SchülerInnen, die wegen Pendelns zu einer anderen Schule den Bus erreichen wollen, dürfen über das Gelände der Schule Langbargheide gehen.
  • Das Rauchen ist auch ‚im unmittelbaren Umfeld des Schulgeländes’ laut Hausordnung untersagt. Gemeint sind dabei insbesondere die Stichstraße und der Spielplatz. Inhaltlich zielt dieses Verbot darauf ab, dass neben der Verkehrsgefährdung durch Schülerpulks die jüngeren SchülerInnen unsere ‚Großen’ nicht zur Freude der Zigarettenindustrie als negatives Vorbild erleben. Dies sollten insbesondere künftige AbiturientInnen nicht nur einhalten, sondern vor allem auch intellektuell verstehen und sich entsprechend verhalten können.

3. Aufenthalt in Freistunden, Versorgung, Getränke

In Freistunden können sich die Schülerinnen selbstverständlich in der Pausenhalle aufhalten, aber auch verschiedene andere Orte böten sinnvolle Möglichkeiten:

  • Die Bibliothek steht ihnen zum Arbeiten, Lesen etc. zur Verfügung. Eine Nutzung ist nur möglich, wenn Frau Schramm oder eine andere Lehrkraft anwesend ist. Ausnahmen müssen bei einem Schulleitungsmitglied eingeholt werden, es sei denn eine Fachlehrkraft führt in der ‚Bibliothek unter eigener Aufsicht ein Unterrichtsprojekt durch.
  • Zum Arbeiten ist es auch möglich, in die naturwissenschaftliche Bibliothek oder das Schülerlabor im Fachtrakt eingelassen zu werden, hier müsste man bei den Fachlehrkräften nachfragen.

In der Mensa ist ein Kaffeeautomat aufgebaut. Insbesondere am Freitag können sich OberstufenschülerInnen während der Öffnungszeiten des Bistros (9.30-12.00) durch die Fa. Hamischa im Bistrobereich vor der Essensausgabe aufhalten.