Goethe-Handbuch

Klassenreisen

Klassenreisen finden zweijährig nur in den sog. Klassenreisenkorridoren statt, die langfristig auf den Terminplänen ausgebracht sind. Klassenreisen sind verpflichtende schulische Veranstaltungen, es besteht keine Möglichkeit der Befreiung z.B. aus religiös motivierten Gründen.
In den 6. Klassen findet eine gemeinsame erlebnispädagogische Reise aller 6. Klassen statt, die Herr Tepp in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrerteams organisiert. Auch in den Klassen 8 und 10 finden die Reisen nach Granzow (Rudern, Kajak usw.) sowie Pepelow (Surfen) mit einer Sport- und Erlebnisorientierung statt. Weiter wichtig ist:

  • Für jede Reise ist ein Beantragungsformular auszufüllen und bei Frau Kühn abzugeben (Herr Böhme hat dazu im Sinne des Folgenden ein Formular entworfen).
  • Auf jeden Fall muss Frau Kühn Anschriften und Telefonnummern vom Heim usw. und ggf. auch Handy-Nummern von der verantwortlichen Lehrkraft haben.
  • Bei Lerngruppen, die nicht einen Klassenverband darstellen (Projekt, Chor o.ä.) ist eine Liste mit den Schülern beizufügen. Bei festen Lerngruppen sind nicht teilnehmende SchülerInnen zu benennen und auch die Regelung, was diese SchülerInnen während der Reisezeit machen.

Herr Böhme ist Klassenreisenbeauftragter: Ihm obliegt das Verwalten des Budgets der Zuschüsse und die Information der KollegInnen über alle Fragen rund um das Thema ‚Klassenreise’. Konkretere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Infoblätter ( →Fahrtkostenabrechnung bzw. steuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten). Davon abgegrenzt sind sog. →Wochenendfahrten.
Für rechtliche Regelungen gelten die →Richtlinien für Klassenfahrten.
Für die Kostenübernahme der Reisekosten für bedürftige SchülerInnen durch die ARGE (Hartz IV usw.), ist es unabdingbar, dass die Höchstzahlen und Höchstbeträge für Klassenreisen laut dieser Richtlinien eingehalten werden. Falls diese überschritten würden, erlischt die Teilnahmepflicht.
Aus diesem Grund hat die Lehrerkonferenz beschlossen, nur noch Reisen in den deutschsprachigen Raum zu veranstalten  und die Höchstgrenzen bedingungslos einzuhalten. Insofern können wir  die SchülerInnen auch zwingen, an diesen Reisen teilzunehmen, da über die allgemeine Unterhaltsverpflichtung die Eltern verpflichtet sind, solche Veranstaltungen bis zu den Höchstgrenzen zu bezahlen. In Einkommensgrenzfällen (so gerade über Hartz IV ) verwaltet Herr Böhme einen Topf, aus dem diese SchülerInnen von Seiten der Schule unterstützt werden können. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, die Entscheidung trifft die Schulleitung nach schriftlicher Offenlegung der Einkommensverhältnisse.
Ganz wichtig ist, dass Sie vor kostenträchtigen Buchungen stets eine allgemeine →Kostenübernahmeerklärung für die gesamte Reise seitens der Eltern einholen, dies ist auch bei volljährigen SchülerInnen notwendig.
Damit können wir in Problemfällen (SchülerInnen wollen mitfahren, springen dann aber 3 Tage vor der Reise aus diffusen Gründen ab) uns von der lästigen Geldeintreiberei befreien und diese Fälle dann (bei Vorlage der Kostenübernahmeerklärung!!) an die Rechtsabteilung der Behörde abgeben – die zahlen Sie sofort aus und treiben das Geld dann zur Not gerichtlich bei.
Bei Nichterscheinen zum Abreisezeitpunkt wird unverzüglich die Schulleitung informiert. Bei Zweifeln an einem Attest wegen Nichtteilnahme ist eine unverzügliche Vorstellung beim schulärztlichen Dienst angezeigt.

Klassenreisen, zeitliche Abrechnung der Lehrkräfte gegenüber der Schule

Unabhängig von der →Fahrtkostenabrechnung bzw. steuerrechtlichen Berücksichtigung von Fahrtkosten findet eine Klassenreise auch in der Zumessung der Arbeitszeit Berücksichtigung. Dies ist für Teilzeitbeschäftigte wichtig, da diese für die Werktage, die von einer Klassenreise betroffen sind, als Vollbeschäftigte bezahlt werden. Dazu müssen Sie einen Vordruck ausfüllen, den es bei Frau Brüggen gibt und dann bei Herrn Stuhlmacher einreichen, der die Besoldungserhöhung für diese Tage dann veranlasst.
Wochenendtage von Vollbeschäftigten, die in die Klassenreise eingebracht werden, werden auf das Vertretungsstundenkonto angerechnet, allerdings gilt der Grundsatzbeschluss, dass pro Reise maximal zwei Tage angerechnet werden können. Wer mehr Wochenendtage ‚hineinbuttert’, kann diese nicht gegenüber dem Kollektiv (nämlich des Vertretungsstundenpools) geltend machen, hier gilt der persönliche Fun-Faktor.