Goethe-Handbuch

Neuregelung der Richtlinien für Schulfahrten

(Klassenreisen, Studienfahrten, Projekt- und Wandertage, Exkursionen etc.)
Was ist anders?
Teilnahmeverpflichtung:

  • Zur Teilnahme an Schulfahrten sind alle SchülerInnen verbindlich verpflichtet. Ausnahmen können nur aus wichtigem Grund genehmigt werden (Entscheidung der Schulleitung). [1.3]
  • Zu beachten sind die Höchstkostensätze (s.u.), werden sie überschritten, erlischt die Teilnahmepflicht.

Dienstliche Aufgabe:

  • Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten gehören zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften. Das Arbeitszeitmodell sieht dafür Funktionszeiten für KlassenlehrerInnen vor. Teilzeitkräften wird die Zeit der Schulfahrt als Vollzeit-Arbeitszeit anerkannt. [3.1]

Höchstkostensätze:

  • Die Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsfahrten ist aufgehoben. [7.2]
  • Es gelten folgende Höchstkostensätze
    250 € für Klassen 5 – 6
    300 € für Klassen 7 – 10
    350 € für Sek. II

Vertragliche Leistungsstörungen:

  • Schulfahrten sind genehmigungspflichtig (Schulleitung), erst dann dürfen Lehrkräfte Verträge abschließen. [8.1]
  • Lehrkräfte werden von etwaigen Regressansprüchen freigehalten (Verfahren übernimmt die Rechtsabteilung), sofern sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. [8.2 und 8.3]
  • Über Schulfahrten müssen die Eltern rechtzeitig informiert werden und es muss eine schriftliche Zahlungsverpflichtung eingeholt werden, die auch die Kosten einer evtl. notwendigen vorzeitigen Heimkehr der SchülerInnen einschließt. [5.1]

Ausschluss von Schulfahrten:

  • Einzelne SchülerInnen können aus besonderen Gründen von einer Schulfahrt ausgeschlossen werden. [9.1 und 9.2]
    Solche Gründe sind
  • gesundheitliche Gründe
  • Verhaltensgründe
  • Ausschluss nach §49 HmbSG (Klassenkonferenz!)
  • Bei einem gravierenden Fehlverhalten können SchülerInnen auch von der Klassenreise vorzeitig nach Hause geschickt werden.[9.3]

Fahrten mit privatem PKW:

  • Fahrten mit privatem PKW sind weiterhin grundsätzlich verboten. Es gibt aber eine ganze Reihe von Ausnahmereglungen, sie sind unter Ziffer 10.1.1 zu finden.