Goethe-Handbuch

Verlassen des Schulgeländes

Grundsätzlich dürfen SchülerInnen bis Klasse 10 einschließlich das Schulgelände während des Schultages nicht verlassen, es sei denn, sie melden sich dazu ordnungsgemäß →ab, oder sind von einem Lehrer entsprechend beauftragt worden – z.B. um ein vergessenes Heft o. ä. abzuholen. Ausnahmen stellen Sonderfälle im Ganztagsbetrieb dar, z.B. die Proben der Bigband oder des Orchesters beginnen nicht direkt im Anschluss an die Schulzeit.
Falls Eltern nachfragen sollten –  die entsprechende rechtliche Vorschrift dazu ist im Verwaltungshandbuch für Schulen niedergelegt, sie gilt ausnahmslos. Das betrifft eigentlich nur gebundene GTS wie unsere, allerdings sind auch eine Reihe von anderen Gymnasien, die keine gebundenen Ganztagsschulen sind, mittlerweile dazu übergehen, entsprechende Regelungen zu erlassen, weil der Missbrauch und seine Folgen doch überhand genommen haben. So haben sich auch bei uns früher in vielen Fällen die SchülerInnen irgendwo im Stadtteil herumgetrieben, was das Schwänzen begünstigte oder im Einzelfall zu noch unerwünschteren  Begleiterscheinungen geführt hat. Vor diesem Hintergrund gilt es einige Dinge klarzustellen:

Was heißt während der Schulzeit?

Gemeint ist damit die zusammenhängende Zeit, während der SchülerInnen inkl. der Mittagspause die Schule besuchen. Das betrifft u. U. auch Freistunden während des Schultages, während der die SchülerInnen der Klassen 5-10 aufgefordert werden, in der Klasse zu bleiben, oder sich in der Pausenhalle aufzuhalten sollen. Ausnahmen können gemacht werden, wenn zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Beginn eines Wahlkurses zwei oder mehr Unterrichtsstunden liegen (z.B. Chorbeginn um 16.00 Uhr, U-Schluss regulär um 14.20).

Gibt es Gründe, die ein Verlassen rechtfertigen?

Grundsätzlich nicht, egal ob man sich im EKZ etwas kaufen will, oder nur kurz nach Hause gehen möchte, um ein vergessenes Heft zu holen. Letzteres kann jede Lehrkraft erlauben, dies sollte allerdings von der Lehrkraft überwacht werden, d.h. man erhält von seinem Mathe-Lehrer die Erlaubnis und meldet sich bei diesem persönlich auch wieder zurück. Gleiches gilt selbstverständlich für alle außerschulischen Unterrichtsaufträge, zu der Sie die SchülerInnen hinausschicken.
Bei Krankheit bleibt es bei der Regelung, dass die Abmeldung über das Büro erfolgt – das klappt eigentlich sehr gut, das sollte auch so bleiben.

Was müssen wir tun?

Die Aufsicht ‚vorderer Hof’ sollte in der Mittagspause besonders den Eingangsbereich im Blick haben, dies gilt insbesondere auch an den Tagen, wo die Kleinen unter Aufsicht der Prefects sich auf dem Spielplatz aufhalten dürfen. Die ‚Hofaufsicht’ sollte den Übergang zu Langbargheide mit in den Blick nehmen.

Was ist mit der Oberstufe?

Die OberstufenschülerInnen dürfen in den großen Pausen oder in Freistunden das Schulgelände verlassen, also nicht in den kleinen Pausen. Das →Rauchen auf der Stichstraße ist untersagt, zudem dürfen SchülerInnen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit gar nicht rauchen – es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.